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Einleitung Betreibung

Das Betreibungsbegehren ist der erste Schritt einer Gläubigerin oder eines Gläubigers (Person, der ein Geldbetrag geschuldet wird), um ein Betreibungsverfahren einzuleiten und den geschuldeten Betrag bei der Schuldnerin oder dem Schuldner (Person, die den Geldbetrag schuldet) einzutreiben.

Einleitung der Betreibung
Mit dem Einleitungsverfahren wird der Schuldner durch die Zustellung des Zahlungsbefehls aufgefordert, seine Schuld dem Gläubiger gegenüber innert 20 Tagen zu begleichen. Ist der Schuldner mit der Forderung nicht einverstanden, so kann er diese innert 10 Tagen ab Zustellung des Zahlungsbefehls mittels Rechtsvorschlag bestreiten. Wird nur ein Teil der Forderung bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben. Erhebt der Schuldner keinen Rechtsvorschlag gilt die Forderung als vollumfänglich anerkannt und der Gläubiger hat das Recht, falls der Schuldner nicht die gesamte Forderung bezahlt, nach frühestens 20 Tagen die eigentliche Zwangsvollstreckung zu verlangen. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, ist dieser gerichtlich zu beseitigen bevor in dieser Angelegenheit eine weitere Betreibungshandlung gegen den Schuldner möglich ist. Nachdem der Rechtsvorschlag rechtsgültig beseitigt ist und der Schuldner nicht bezahlt hat, kann auch in diesem Falle die Fortsetzung der Betreibung verlangt werden.

Das Betreibungsbegehren
Jede Betreibung beginnt mit einem Betreibungsbegehren eines Gläubigers oder dessen Vertreters. Die Person, die das Begehren stellt muss handlungsfähig sein. Das Begehren kann jederzeit schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beim Betreibungsamt gestellt werden. Hiefür kann das Formular "Betreibungsbegehren" verwendet werden. Mit dem Betreibungsbegehren fordert der Gläubiger das Betreibungsamt auf, dem Schuldner einen Zahlungsbefehl zuzustellen. Es hat die zivilrechtliche Wirkung der Unterbrechung der Verjährung. Gemäss Art. 67 SchKG muss das Betreibungsbegehren mindestens enthalten:
 

  • Vollständige und eindeutige Adresse des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters.
  • Vollständige Adresse (Name, Wohnort) des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten.
  • Genaue Forderungssumme in Schweizerfranken.
  • Zinssatz und Tag, ab welchem ein allfälliger Zins gefordert wird.
  • Forderungsurkunde und deren Datum, oder Grund der Forderung.
  • Datum und Unterschrift des Gläubigers oder des Vertreters.

 

  • Das Betreibungsbegehren für die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs ist beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners einzureichen (Es ist Sache des Gläubigers, die genaue Wohnadresse des Schuldners oder den Sitz der Gesellschaft ausfindig zu machen).
  • Für einzelne Betreibungsarten gibt es spezielle Bestimmungen über den Betreibungsort. Auskünfte diesbezüglich erhalten Sie beim Betreibungsamt.
  • Es ist kein Kostenvorschuss zu leisten; die Gebühren werden durch Rechnung erhoben.
  • Dem Betreibungsbegehren sind keine Beilagen beizufügen.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Betreibungsamt gerne zur Verfügung.

Betreibungsbegehren

Einleitung der Betreibung Mit dem Einleitungsverfahren wird der Schuldner durch die Zustellung des Zahlungsbefehls aufgefordert, seine Schuld dem Gläubiger gegenüber innert 20 Tagen zu b…
Einleitung der Betreibung
Mit dem Einleitungsverfahren wird der Schuldner durch die Zustellung des Zahlungsbefehls aufgefordert, seine Schuld dem Gläubiger gegenüber innert 20 Tagen zu begleichen. Ist der Schuldner mit der Forderung nicht einverstanden, so kann er diese innert 10 Tagen ab Zustellung des Zahlungsbefehls mittels Rechtsvorschlag bestreiten. Wird nur ein Teil der Forderung bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben. Erhebt der Schuldner keinen Rechtsvorschlag gilt die Forderung als vollumfänglich anerkannt und der Gläubiger hat das Recht, falls der Schuldner nicht die gesamte Forderung bezahlt, nach frühestens 20 Tagen die eigentliche Zwangsvollstreckung zu verlangen. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, ist dieser gerichtlich zu beseitigen bevor in dieser Angelegenheit eine weitere Betreibungshandlung gegen den Schuldner möglich ist. Nachdem der Rechtsvorschlag rechtsgültig beseitigt ist und der Schuldner nicht bezahlt hat, kann auch in diesem Falle die Fortsetzung der Betreibung verlangt werden.

Das Betreibungsbegehren
Jede Betreibung beginnt mit einem Betreibungsbegehren eines Gläubigers oder dessen Vertreters. Die Person, die das Begehren stellt muss handlungsfähig sein. Das Begehren kann jederzeit schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beim Betreibungsamt gestellt werden. Hiefür kann das Formular "Betreibungsbegehren" verwendet werden. Mit dem Betreibungsbegehren fordert der Gläubiger das Betreibungsamt auf, dem Schuldner einen Zahlungsbefehl zuzustellen. Es hat die zivilrechtliche Wirkung der Unterbrechung der Verjährung. Gemäss Art. 67 SchKG muss das Betreibungsbegehren mindestens enthalten:

  • Vollständige und eindeutige Adresse des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters.
  • Vollständige Adresse (Name, Wohnort) des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten.
  • Genaue Forderungssumme in Schweizerfranken.
  • Zinssatz und Tag, ab welchem ein allfälliger Zins gefordert wird.
  • Forderungsurkunde und deren Datum, oder Grund der Forderung.
  • Datum und Unterschrift des Gläubigers oder des Vertreters.


  • Das Betreibungsbegehren für die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs ist beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners einzureichen (Es ist Sache des Gläubigers, die genaue Wohnadresse des Schuldners oder den Sitz der Gesellschaft ausfindig zu machen).
  • Für einzelne Betreibungsarten gibt es spezielle Bestimmungen über den Betreibungsort. Auskünfte diesbezüglich erhalten Sie beim Betreibungsamt.
  • Es ist kein Kostenvorschuss zu leisten; die Gebühren werden durch Rechnung erhoben.
  • Dem Betreibungsbegehren sind keine Beilagen beizufügen.

Fortsetzungsbegehren

Das Begehren ist beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners einzureichen (es ist Sache des Gläubigers, die aktuelle Wohnadresse des Schuldners oder den Sitz der Gesellschaft ausfindi…
  • Das Begehren ist beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners einzureichen (es ist Sache des Gläubigers, die aktuelle Wohnadresse des Schuldners oder den Sitz der Gesellschaft ausfindig zu machen).
  • Es ist kein Kostenvorschuss zu leisten; die Gebühren werden durch Rechnung erhoben.
  • Das Begehren kann frühestens 20 Tage, jedoch innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner gestellt werden.

Beilagen:

  • Zahlungsbefehldoppel, wenn der Zahlungsbefehl nicht durch unser Amt ausgestellt worden ist im Original
  • Gerichtlicher Entscheid über die Beseitigung des Rechtsvorschlages im Original
  • Rechtskraftbescheinigung(en) gemäss Hinweis auf dem gerichtlichen Entscheid im Original
  • Verlustschein im Original

Verwertungsbegehren

Die Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte erfolgt nicht von Amtes wegen sondern nur auf ausdrückliches Begehren des Gläubigers. Bezüglich der Frist zur Einreichung des Verwertungsbeg…
Die Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte erfolgt nicht von Amtes wegen sondern nur auf ausdrückliches Begehren des Gläubigers. Bezüglich der Frist zur Einreichung des Verwertungsbegehrens verweisen wir auf den Hinweis auf der ersten Seite der Pfändungsurkunde. Bei der Lohnpfändung ist kein Verwertungsbegehren erforderlich. Die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschuss bleibt vorbehalten. Die Gebühren werden durch Rechnung erhoben.

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