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Einbürgerung

Haben Sie Fragen zur Einbürgerung? Die zuständige Sachbearbeiterin gibt Ihnen gerne Auskunft.
 

Einbürgerung ausländische Staatsangehörige

Ordentliche Einbürgerung Sind Sie vor längerer Zeit in die Schweiz gezogen? Oder sogar hier geboren und aufgewachsen? Dann ist die Schweiz Ihre neue Heimat geworden. Was in der Politi…

Ordentliche Einbürgerung

Sind Sie vor längerer Zeit in die Schweiz gezogen? Oder sogar hier geboren und aufgewachsen? Dann ist die Schweiz Ihre neue Heimat geworden. Was in der Politik Ihrer Wohngemeinde, Ihres Kantons und der ganzen Schweiz passiert, betrifft auch Ihre Lebensumstände.

Folgende Voraussetzungen müssen für eine Einbürgerung erfüllt sein:

  • Niederlassungsbewilligung C
  • Insgesamt 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz (Doppelzählung zwischen 8. und 18. Lebensjahr). Hinweis: Frühere F-Bewilligungen werden nur zur Hälfte angerechnet. Nicht berücksichtigt wird die Zeit mit einer L-Bewilligung.
  • Insgesamt 5 Jahre Wohnsitz im Kanton Aargau
  • 3 Jahre bis zur Gesuchstellung ununterbrochener Wohnsitz in Wettingen
  • Eingliederung in schweizerische und aargauische Verhältnisse
  • Sprachliche Integration (Verständigung in deutscher Sprache in Mundart oder Hochdeutsch)
  • Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen
  • Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung
  • Keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz


Aufgabe der Behörde ist insbesondere auch, Ihre Verbundenheit mit der Schweiz (Assimilation und Integration) zu überprüfen.

Informationen betreffend Einbürgerungsgebühren finden Sie im untenstehenden Merkblatt ordentliche Einbürgerung.

 

Erleichterte Einbürgerung

Artikel 21 Abs. 1 BüG
Ausländischer Ehegatte einer Schweizerin oder eines Schweizers, der insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem schweizerischen Ehepartner lebt. Achtung: der/die Ehepartner/in muss im Zeitpunkt der Heirat die Schweizer Staatsangehörigkeit besessen haben.

Artikel 21 Abs. 2 BüG
Ausländischer Ehegatte einer Schweizerin oder eines Schweizers, der im Ausland lebt oder gelebt hat und seit sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem schweizerischen Ehepartner lebt. Enge Verbundenheit mit der Schweiz muss gegeben sein.

Artikel 22 BüG
Ausländische Person, die wenigstens fünf Jahren in gutem Glauben gelebt hat, Schweizer Bürger zu sein und während dieser Zeit von kantonalen oder Gemeindebehörden tatsächlich als solche behandelt worden ist. In der Praxis sehr selten.

Artikel 23 BüG
Staatenloses unmündiges Kind, das insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.

Artikel 24 BüG
Noch nicht 22 Jahre altes ausländisches Kind, das nicht in die Einbürgerung eines Elternteils einbezogen wurde und insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei Jahre unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs. Das Kind muss zum Zeitpunkt, als der Elternteil sein Einbürgerungsgesuch stellte, minderjährig gewesen sein.

Artikel 24a BüG
Noch nicht 26 Jahre alte ausländische Person, die in der Schweiz geboren ist, eine Niederlassungsbewilligung besitzt, mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule besucht hat und erfolgreich integriert ist. Ein Grosselternteil muss in der Schweiz geboren sein oder es wird glaubhaft gemacht, dass dieser ein Aufenthaltsrecht erworben hat. Ein Elternteil muss eine Niederlassungsbewilligung erworben, sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten und mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht haben.

Artikel 51 Abs. 1 BüG
Ausländisches Kind, dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass. Enge Verbundenheit mit der Schweiz muss gegeben sein.

Artikel 51 Abs. 2 BüG
Ausserhalb der Ehe geborenes Kind eines schweizerischen Vaters. Bei enger Verbundenheit mit der Schweiz Gesuchstellung auch nach Vollendung des 22. Altersjahres möglich.

Artikel 51a BüG (Übergangsbestimmung zu Art. 24a BüG)
Ausländische Personen, die am 15. Februar 2018 das 26. Altersjahr bereits erreicht haben, aber bis zum 15. Februar 2023 das 40. Altersjahr noch nicht erreicht haben, können ein Gesuch stellen, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 24a Abs. 1 BüG erfüllen.


Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung sowie Anfragen zum Verfahrensstand (schriftlich) sind an das Bundesamt für Migration, Sektion Einbürgerungen, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern zu richten. Die dafür benötigten Formulare erhalten Sie kostenlos bei der Gemeindekanzlei oder direkt beim Staatssekretariat für Migration.

Einbürgerung Ortsbürger

Durch Einbürgerung können in das Ortsbürgerrecht aufgenommen werden: Kinder von Frauen, die das Ortsbürgerrecht einmal besassen oder noch besitzen und mit einem Schweizer verheiratet si…
Durch Einbürgerung können in das Ortsbürgerrecht aufgenommen werden:

  • Kinder von Frauen, die das Ortsbürgerrecht einmal besassen oder noch besitzen und mit einem Schweizer verheiratet sind;
  • Personen, welche das Gemeindebürgerrecht von Wettingen besitzen und der Ortsbürgergemeinde in besonderem Masse verbunden sind;
  • Personen durch Wiedereinbürgerung

Die Aufnahme in das Ortsbürgerrecht setzt den Besitz des Bürgerrechts der Gemeinde Wettingen sowie den Wohnsitz in Wettingen voraus. Informationen über die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht finden Sie hier.

Das Gesuch um Erteilung des Ortsbürgerrechts ist schriftlich in Briefform an den Gemeinderat zu richten. Die Erteilung des Ortsbürgerrechtes erfolgt durch die Ortsbürgergemeindeversammlung.

Die Gebühren sind im Reglement über den Erwerb des Ortsbürgerrecht von Wettingen festgehalten.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Sachbearbeiterin.

Einbürgerung schweizerische Staatsangehörige

Sie sind bereits Schweizerbürger oder Schweizerbürgerin und möchten das Gemeindebürgerrecht von Wettingen erwerben. Voraussetzung ist, dass Sie seit mindestens drei Jahren ohne Unterbruc…
Sie sind bereits Schweizerbürger oder Schweizerbürgerin und möchten das Gemeindebürgerrecht von Wettingen erwerben. Voraussetzung ist, dass Sie seit mindestens drei Jahren ohne Unterbruch in Wettingen wohnen, ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen und einen unbescholtenen Ruf geniessen.

Sie haben die Möglichkeit, mit der zuständigen Sachbearbeiterin einen persönlichen Termin zu vereinbaren oder sich telefonisch informieren zu lassen. Das notwendige Gesuchsformular erhalten Sie entweder persönlich ausgehändigt oder per Post zugestellt. Möchten Sie gleichzeitig das Ortsbürgerrecht erwerben, teilen Sie dies dem Gemeinderat bitte schriftlich mit.

Dem Gesuchsformular sind beizulegen:
  • Wohnsitzbescheinigung der Wohngemeinde aller Gesuchsteller
  • Familienausweis oder Personenstandsausweis für schweizerische Staatsangehörige (Original)
  • Bescheinigung der Finanzverwaltung der Wohngemeinde über die Bezahlung der fälligen Steuern (ab Volljährigkeit)
  • Strafregisterauszug für Privatpersonen (ab Volljährigkeit)
  • Auszug aus dem Betreibungsregister (ab Volljährigkeit)


Der Strafregisterauszug muss beim Bundesamt für Justiz bestellt werden. Den Auszug können Sie online unter www.strafregister.admin.ch oder am Postschalter bestellen.

Die Einbürgerungsgebühr beträgt Fr. 100.00 pro erwachsene Person sowie für unmündige Kinder, welche ohne ihre Eltern ein Gesuch stellen. Für unmündige Kinder, die in das Gesuch der Eltern einbezogen werden, wird keine Gebühr erhoben.

Zugehörige Objekte

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