Kopfzeile

Inhalt

Der Einwohnerrat befindet mit der Teiländerung der Nutzungsplanung über den baurechtlichen Rahmen für die Aufwertung der Landstrasse

31. Oktober 2016
Die Teiländerung der Nutzungsplanung will Grundeigentümern entlang der Landstrasse Anreize für Investitionen in ihre Liegenschaften bieten. Sie wird etwa für die nächsten 15 Jahre gelten. Jedes Baugesuch soll dereinst seinen Beitrag zur Aufwertung der Landstrasse leisten. Mit der Beratung im Einwohnerrat am 17. November 2016 biegt die Teiländerung auf die Zielgerade ein.

Die Landstrasse verlor in der Vergangenheit als Einkaufsort an Attraktivität, und das Erscheinungsbild nahm an Qualität ab. Die bisherigen Vorschriften für die Zentrumszone erschwerten zudem die erwünschte qualitative Verdichtung. Der Gemeinderat initiierte daher im Jahre 2011 unter dem Titel "Zukunft Landstrasse" eine gesamtheitliche Entwicklungsplanung, die in den im Jahr 2014 verabschiedeten Masterplan Landstrasse mündete. Der Masterplan hält fest, wo vornehmlich gewohnt und gearbeitet werden und wo das Einkaufen im Zentrum stehen soll. Er zeigt auch auf, wie sich der Verkehr organisieren lässt, was es bei der baulichen Innenentwicklung zu beachten gilt und wie der öffentliche Raum gestaltet werden soll.

Gemeindeammann Dr. Markus Dieth: "Die gesamte Planung erfolgte nicht im stillen Kämmerlein, sondern in einem intensiven, spannenden Dialog mit der Bevölkerung. Insgesamt 340 Teilnehmende aus dem Kreis der betroffenen Grundeigentümer, ansässigen Gewerbetreibenden und der interessierten Bevölkerung brachten in den Jahren 2012 / 2013 ihre Ansprüche in mehreren Veranstaltungen und Workshops in die Planung ein."

Die grundeigentümerverbindliche Verankerung der raumplanerischen Aspekte des Masterplans erfolgt in der "Teiländerung Nutzungsplanung Landstrasse". Diese betrifft mehr als 600 Grundeigentümer. Dank des partizipativen Prozesses und der breiten Abstützung des Masterplans in der Bevölkerung konnte die Teiländerung der Nutzungsplanung innerhalb von nur zwei Jahren zur Beschlussreife gebracht werden. Die Eingaben im Rahmen der öffentliche Mitwirkung Ende 2015 verhalfen der Vorlage zu nochmaligen Verbesserungen. So wurde ein Gebiet um das erweiterte Zentrum ausgeschieden, in dem den Grundeigentümern die (freiwillige) Möglichkeit eröffnet wird, mit dem Instrument des Gestaltungsplans ohne Berücksichtigung einer konkreten Ausnützungsziffer zu bauen, sofern die definierten Qualitätsanforderungen erfüllt werden. Damit wird eine qualitativ hochstehende Siedlungsinnenentwicklung gefördert. Und auch die öffentliche Auflage im Mai 2016 erbrachte nochmals Präzisierungen in der Vorlage sowie eine Anhebung des maximalen Wohnanteils im Teilgebiet D auf 40 Prozent. Mit dieser Anpassung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass künftig vermehrt Arbeiten und Wohnen in der gleichen Raumeinheit, z.B. Homeoffice etc., stattfinden wird. Das Teilgebiet D bleibt weiterhin ein Schwerpunkt für die Arbeitsnutzung.

Nun folgt mit der Beratung im Einwohnerrat der letzte Verfahrensschritt vor der Genehmigung durch den Regierungsrat. Allfällige Beschwerden gegen die vom Einwohnerrat beschlossene Teiländerung können nur noch diejenigen Aspekte betreffen, die gegenüber der im Mai 2016 im Rahmen des Einwendungsverfahrens öffentlich aufgelegenen Fassung eine Änderung erfuhren. Beschwerdeberechtigt sind diejenigen, die ein eigenes schutzwürdiges Interesse bezüglich dieser Aspekte nachweisen können.

Dr. Markus Dieth: "Der Gemeinderat freut sich, mit der Teiländerung gute Voraussetzungen für eine Aufwertung der Landstrasse und für alle Bauwilligen Anreize für Investitionen in ihre Bausubstanz zu schaffen. Im Idealfall wird die Vorlage im Frühjahr 2017 durch den Regierungsrat genehmigt."

Da in der Zone Landstrasse in besonderen Fällen von der Mindestgrösse für Spiel- und Erholungsflächen abgewichen werden kann, wird zudem der Erlass eines "Reglements über die Spiel- und Erholungsflächen" notwendig. Es regelt die Anwendung des BNO-Paragrafen, die Ersatzabgabe und deren Verwendungszweck zur Förderung von öffentlich zugänglichen Spiel- und Erholungsflächen in der Zone Landstrasse und in ihrem Umfeld. Die Einmal-Ersatzabgabe beträgt Fr. 200.00 pro nicht erstelltem Quadratmeter Spiel- und Erholungsfläche und richtet sich nach den notwendigen Erstellungskosten für attraktive, zeitgemässe Anlagen. Damit soll für Bauherren und Investoren der Handlungsspielraum zur Sicherstellung der Aussenraumqualität vergrössert werden, in dem diese Flächen auch gemeinsam und parzellenübergreifend am zweckmässigen Ort entstehen können.
  • print