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Identitätsstiftende Bausubstanz von Wettingen soll erhalten bleiben

14. November 2018

Auf Basis von zwei einwohnerrätlichen Vorstössen und des kommunalen Bauinventars sollen erhaltenswerte Gebäude mit einer Änderung der Nutzungsplanung für künftige Generationen erhalten werden. Die öffentliche Mitwirkung führte zu verschiedenen Anpassungen an der Vorlage. Nun folgt der nächste Verfahrensschritt, das Einwendungsverfahren.

Im November 2017 gingen anlässlich der öffentlichen Mitwirkung 23 Eingaben zur "Teiländerung Nutzungsplanung Schutzobjekte (Ortsbild 1+2)" ein. Davon stammten 21 Eingaben von betroffenen Grundeigentümerschaften. Bei einzelnen Liegenschaften erfolgten Innenbesichtigungen, um die Schutzwürdigkeit und Schutzfähigkeit der Objekte durch Fachleute von Kanton und Gemeinde vertieft abzuklären.

Die Mitwirkungseingaben und Innenbesichtigungen führten zu verschiedenen Anpassungen und Präzisierungen der Planungsvorlage. Die zentralste Anpassung betrifft die Betrachtung der Schutzwürdigkeit im Zusammenhang des äusseren Erscheinungsbilds. Bei den geschützten Einzelobjekten ist die Substanz nur soweit geschützt, als sie für das äussere Erscheinungsbild und für den Eigenwert des Objekts von Bedeutung ist. Der Eigenwert von Bauten und Anlagen wird durch den Bautyp, die architektonische Qualität, die Handwerkstechniken, Authentizität der äusseren Erscheinung, den Erhaltungszustand und den Seltenheitswert bestimmt. Auch bei den inventarisierten Objekten sind nur Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild von Relevanz. Für sie gilt quasi eine verschärfte ästhetische Generalklausel. Gleichzeitig wird klargestellt, dass es sich bei den inventarisierten Objekten nicht um Schutzobjekte zweiter Kategorie handelt, sondern unter Erfüllung der ausgewiesenen Anforderungen auch Ersatzbauten zulässig sind. Insgesamt wurden sieben Objekte von Schutzobjekten zu inventarisierten Objekten zurückgestuft.

Generell war es dem Gemeinderat ein wichtiges Ziel, die Rechtssicherheit für die betroffenen Grundeigentümer zu erhöhen, indem auslegungsbedürftige Bestimmungen präzisiert wurden. Gemeindeammann Roland Kuster: "Der Gemeinderat ist der Ansicht, im Spannungsfeld zwischen Interessen der betroffenen Grundeigentümer, Auftrag des Einwohnerrats und Ansprüchen seitens Kanton mit Augenmass eine gut austarierte Vorlage entwickelt zu haben. Die Vorlage trägt wie in den Motionen gefordert zur Wahrung des Ortsbilds bei, ohne dass sie die Entwicklungsmöglichkeiten der betroffenen Grundeigentümer übermässig einschränken würde." Alle Details zu den auf die öffentliche Auflage hin vorgenommenen Änderungen sind im Planungsbericht beschrieben.

Von Montag, 19. November, bis Dienstag, 18. Dezember 2018, liegt das Dossier nun für 30 Tage zur öffentlichen Auflage auf (Einwendungsverfahren nach § 24 BauG). In diesem Planungsschritt können sich - im Gegenzug zur nun abgeschlossenen öffentlichen Mitwirkung - nur noch Betroffene mit schutzwürdigen eigenen Interessen einbringen, indem sie während der Auflagefrist Einwendung erheben.

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