Kopfzeile

Inhalt

Der kommunale Gesamtplan Verkehr liegt zur öffentlichen Mitwirkung auf

8. Juni 2015
Der kommunale Gesamtplan Verkehr (KGV) zeigt als behördenver-bindliches Planungsinstrument die verkehrsplanerischen Absichten der Gemeinde in den nächsten 15 - 20 Jahren auf. Der Gemeinderat lädt die Bevölkerung und interessierten Kreise ein, sich im Rahmen der öffentlichen Mitwirkung vom 8. Juni bis zum 10. Juli 2015 zu den Inhalten des KGV zu äussern.

Bisher waren die verkehrsplanerischen Absichten von Wettingen im Ver-kehrsrichtplan festgelegt. Der aktuelle Verkehrsrichtplan datiert aus dem Jahr 1999. Gemäss dem kantonalen Baugesetz werden die Verkehrsrichtpläne neu vom Instrument des kommunalen Gesamtplans Verkehr (KGV) abgelöst. Mit einem KGV stimmt die Gemeinde das Verkehrsaufkommen mit den Verkehrskapazitäten und der Siedlungsentwicklung ab, unter Be-rücksichtigung der Auswirkungen auf die Umwelt.

In Wettingen sind verschiedene Planungen in Entwicklungsschwerpunkten wie der Landstrasse oder dem Bahnhofgebiet in Gang, die Auswirkungen auf das Verkehrsgeschehen haben. Ebenso steht die Revision der Nut-zungsplanung bevor. Daher entschloss sich der Gemeinderat, einen KGV zu erarbeiten. Gemeindeammann Dr. Markus Dieth: "Der KGV leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherstellung der Lebens- und Standortqualität unse-rer Gemeinde."

Der KGV ist ein behördenverbindliches und verwaltungsanweisendes Pla-nungsinstrument, das die verkehrsplanerischen Absichten in den nächsten 15 - 20 Jahren aufzeigt. Ein KGV ist nicht statisch, sondern soll periodisch im Rahmen eines Controllings überprüft und unter Wahrung der Planbeständigkeit wenn nötig an veränderte Bedürfnisse angepasst werden kön-nen.

Der KGV setzt sich zusammen aus einem Bericht sowie zugehörigen Teil-plänen zu den einzelnen Themen motorisierter Individualverkehr, Zonensignalisationen (Verkehrsberuhigung), ruhender Verkehr, Veloverkehr, Fussverkehr und öffentlicher Verkehr.

Was beinhaltet der vorliegende Bericht? Abgestützt auf übergeordnete Pla-nungen und Rahmenbedingungen und eine umfassende Analyse, entwickelt der KGV im planerischen Teil verkehrsplanerische Ziele und Handlungsfelder. Daraus werden in einem operativen Teil Massnahmen abgelei-tet, die als konzeptionelle Handlungsrichtlinien zu verstehen sind. Die Massnahmen werden zeitlich priorisiert. Diese Priorisierung wird auf Basis der jeweils aktuellen Rahmenbedingungen periodisch überprüft und aktualisiert. Mit einer Wirkungskontrolle soll schliesslich sichergestellt werden, dass die getroffenen Massnahmen die gewünschten Effekte bewirken.

Der KGV behandelt das ganze Gemeindegebiet, konzentriert sich jedoch primär auf die Bauzonen. Für das Entwicklungsgebiet Wettingen Ost wurden Ziele definiert und Hinweise zur Ausprägung eines zukünftigen Verkehrssystems formuliert, die im Rahmen der nächsten Nutzungsplanungsrevision vertieft zu behandeln sind.

Im Jahr 2014 wurde eine Behördenvernehmlassung des KGV Wettingen durchgeführt, an welcher der Kanton, Baden Regio als Regionalplanungsverband sowie die umliegenden Gemeinden Stellung zum KGV Wettingen beziehen konnten. Damit trägt der Gemeinderat der gesetzlich vorgegebe-nen und notwendigen regionalen Abstimmung des Verkehrs Rechnung.

Nun folgt als nächster Verfahrensschritt die öffentliche Mitwirkung. Dr. Markus Dieth: "Die Mitwirkung gibt der Bevölkerung und den interessierten Kreisen die Möglichkeit, ihre Anliegen in die Planung einzubringen."

Die öffentliche Mitwirkung startet am Montag, 8. Juni, und dauert bis zum Freitag, 10. Juli 2015. Das KGV-Dossier liegt während der Öffnungszeiten im Rathaus (Foyer im 5. Stock) zur Einsicht auf oder kann auf der Homepage der Gemeinde unter www.wettingen.ch/kgv eingesehen und heruntergeladen werden. Eingaben haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und erfolgen mittels des bereitgestellten Mitwirkungsformulars.

Die Mitwirkungseingaben werden anschliessend durch die Gemeinde geprüft und zusammen mit den Erwägungen der Gemeinde in einem Mitwirkungsbericht dokumentiert. Der KGV wird dann auf dieser Basis bereinigt und vom Gemeinderat beschlossen. Anschliessend wird er dem Kanton zur Genehmigung vorgelegt und dem Einwohnerrat zur Kenntnis gebracht.
  • print