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Identitätsstiftende / bedeutende Bausubstanz von Wettingen soll gesichert werden

26. April 2016
Auf Basis von zwei einwohnerrätlichen Vorstössen liess der Gemeinderat das Bauinventar der Gemeinde Wettingen aktualisieren und bis ins Jahr 1980 fortschreiben. Das Bauinventar dokumentiert geschichtlich wichtige und das Ortsbild prägende Bauten und Ensembles. Mit einer Teilrevision der Nutzungsplanung sollen diese Objekte nun für die Nachwelt gesichert werden. Der Schutzgrad ist dabei auf die Bedeutung der Objekte und die übergeordnete kommunale Planung abgestimmt.

Wettingen ist aus drei Siedlungskernen zusammengewachsen: die Klosterhalbinsel mitsamt dem Bahnhofquartier, das ab 1876 im Zuge der Spanischbrötli-Bahn entstand, das einst eng mit dem Kloster verbundene alte Dorf sowie das als BBC-Arbeiterquartier gegründete Langenstein. Bereits heute sind etliche Bauten eigentümerverbindlich gesichert. 34 Bauten stehen unter kantonalem Denkmalschutz. Diese sind von der aktuellen Vorlage nicht betroffen. Weitere 52 Objekte sind auf kommunaler Ebene durch die Bau- und Nutzungsordnung oder Gestaltungspläne geschützt. Sie weisen unterschiedliche Schutzgrade und Bestimmungen auf. Mit Ausnahme von Trotten und Sakralbauten befinden sich alle diese Bauten in den drei historischen Siedlungskernen. In Ergänzung zu den eigentümerverbindlich gesicherten Gebäuden sind in Inventarplänen bisher 22 weitere Objekte bezeichnet, bei denen bauliche Massnahmen meldepflichtig sind.

Die Aktualisierung und Fortschreibung des Bauinventars erfolgte nach einheitlichen fachlichen Kriterien durch die kantonale Denkmalpflege und die Firma vestigia GmbH aus Zürich. Eingang fanden Bauten und Anlagen, die kunst-, architektur- und lokalgeschichtlich wichtig sind und das Ortsbild prägen. Eine Fachgruppe mit Vertretern des Kantons (Ortsbildberater, Denkmalpflege) und der Gemeinde (Ortsbildberater, Ortsplaner, Bau- und Planungsabteilung) begleitete die Arbeiten eng. Das Bauinventar enthält nun mit der Erweiterung um die Zeitepoche von 1920-1980, in der die Hauptsiedlungsentwicklung Wettingens stattfand, 81 Einzelobjekte sowie 14 Ensembles. Bei den Ensembles ergibt sich die besondere städtebauliche, kulturelle oder ästhetische Qualität aus dem Zusammenspiel verschiedener Einzelbauten.

Die einwohnerrätlichen Motionen verlangen die planungsrechtliche Umsetzung des vorliegenden Bauinventars. Dies entspricht auch dem kantonalen Auftrag aus dem Kultur- und dem Baugesetz sowie dem Richtplan. Der Gemeinderat entschied, hierfür eine separate Planungsvorlage auszuarbeiten ("Teiländerung Nutzungsplanung Schutzobjekte"). Gemeindeammann Dr. Markus Dieth: "Damit lassen sich die Voraussetzungen für den Erhalt der Objekte innert nützlicher Frist schaffen. Gleichzeitig erhöht sich die Planungs- und Rechtssicherheit für Grundeigentümer und Bauwillige."

Ab Sommer 2015 befasste sich die den Gemeinderat beratende Planungskommission in mehreren Lesungen mit dem Dossier. Die Bauten wurden hinsichtlich ihrer Bedeutung und ihrer Vereinbarkeit mit einer künftigen Siedlungsentwicklung in zwei Gruppen mit unterschiedlichem Schutzgrad eingeteilt. Der Anteil an Gebäuden, die einem höheren Schutzgrad unterstellt sind, steigt neu von 23 auf 60 Objekte. Zwei Drittel dieser 60 Bauten/Ensembles konzentrieren sich in den historischen Siedlungskernen Dorf, Bahnhof, Klosterhalbinsel und Langenstein, deren Schutz der Bevölkerung besonders wichtig ist. Sie lassen sich damit in ihrem Erscheinungsbild stärken. Die übrigen Bauten verteilen sich über die restliche Gemeinde. Die neueren Schutzobjekte ab 1920 sind zum grossen Teil im Besitz der öffentlichen Hand oder in der Öffentlichkeit operierender Akteure wie dem EWZ. Bei den Objekten, die nach dem 2. Weltkrieg gebaut wurden, handelt es sich mit einer Ausnahme gar gänzlich um öffentliche Bauten.

Der Gemeinderat verabschiedete das Dossier am 14. April 2016 zu Handen der kantonalen Vorprüfung. Damit nachteilige Veränderungen an den zu schützenden Bauten/Ensembles vermieden werden, erlässt er für die Dauer der Teiländerung der Nutzungsplanung, längstens aber für 5 Jahre, eine Planungszone. Während dieser Zeit besteht kein Bau- oder Veränderungsverbot: Bewilligungen für Bauten und Anlagen in der Planungszone dürfen dann erteilt werden, wenn sie die Verwirklichung der neuen Pläne nicht erschweren. Ein Bauvorhaben muss die Charakteristika des Objekts, die im Objektblatt beschrieben sind, angemessen berücksichtigen. Für die Beurteilung werden Fachexperten (Ortsbildberater, Ortsbildkommission) beigezogen.

Die von der Vorlage betroffenen Grundeigentümer werden direkt angeschrieben. Im Anschluss an die kantonale Vorprüfung werden die betroffenen Grundeigentümer und im Rahmen der öffentlichen Mitwirkung auch die interessierte Bevölkerung im Detail über die Vorlage informiert.
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