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Baubewilligungsverfahren

Wir beraten Sie bei der Einreichung eines Baugesuches und wickeln das gesamte Baubewilligungsverfahren von der Abgabe der Gesuchsformulare bis zur Antragstellung an den Gemeinderat ab. Während der Bauausführung sind wir zuständig für die Kontrollen von baupolizeilichen Auflagen und Abnahmen.

1. Wann braucht es eine Bewilligung?

Detaillierte Ausführungen über die Baubewilligungspflicht sind im § 59 des kantonalen Baugesetzes (BauG) festgehalten. Bauten und Anlagen die keiner Bewilligung bedürfen sind im § 49 der Bauverordnung (BauV) geregelt. Selbstverständlich erhalten Sie dazu auch Auskünfte von der Bau- und Planungsabteilung.

2. Welche Unterlagen sind einzureichen?

Unterlagen (in der Regel 3-fach) Bezugsort
Baugesuch Gemeinde Wettingen Baugesuchsformular kommunal
Baugesuch Kanton Aargau Baugesuchsformular kantonal
Aufbruchmeldung kommunal Aufbruchmeldung kommunal
Grundbuchauszug Grundbuchamt Bezirk Baden, Bahnhofstrasse 40, 5400 Baden
Situationsplan 1:500 (Katasterplan) Steinmann Ingenieure und Planer AG, Baden
Plangrundlagen (Grundriss, Fassaden, Schnitte) mind. Mst.1:100 Architekt
Rechtliche Grundlage Baugesetz (BauG)
Bauverordnung (BauV)

Je nach Bauvorhaben sind weitere Unterlagen wie Kanalisationsplan, Energienachweis, Schutzraumgesuch etc. erforderlich. Nähere Angaben können dem Baugesuchsformular entnommen werden.

3. Wie kann das Baubewilligungsverfahren beschleunigt werden?

  • Unterlagen vollständig einreichen
  • Bei Kleingesuchen Planunterlagen von sämtlichen angrenzenden Nachbarn unterschreiben lassen.
  • Grössere Gesuch vor Einreichung des Baugesuches mit der Bau- und Planungsabteilung vorbesprechen.

4. Beratung, Anfragen, Vorentscheide, Bagatellgesuche

Bei Unsicherheiten und vorhersehbaren Problemen ist es ratsam, sich vor Einreichung eines vollständigen Baugesuches bei der Bau- und Planungsabteilung beraten zu lassen. 

5. Wie wird über die Baugesuche entschieden?

Während der Eingangskontrolle wird das Baugesuch auf Vollständigkeit geprüft. Sind sämtliche benötigten Unterlagen vorhanden wird das Baugesuch im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde Wettingen (Amtliche Nachrichten) publiziert und liegt während 30 Tagen öffentlich auf. In begründeten Fällen kann während dieser Frist gegen das Baugesuch Einsprache erhoben werden. Nach Zustellung allfälliger Einsprachen an die Bauherrschaft wird in der Regel eine Einigungsverhandlung durchgeführt. Je nach Art und Besonderheit des Gesuches ist allenfalls eine Zustimmung von kantonalen oder eidgenössischen Amtstellen sowie eine Stellungnahme des Ortsplaners oder Ortsbildkommission notwendig. Nach Vorliegen aller notwendigen Genehmigungen und Stellungnahmen entscheidet der Gemeinderat auf Antrag der Baukommission über das Gesuch.

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