Kopfzeile

Inhalt

Amtliche Feststellung (EG ZPO § 20)

Das Betreibungsamt wird gemäss EG ZPO § 20 beauftragt, sogenannte amtliche Feststellungen vorzunehmen. Darunter versteht man, dass der Betreibungsbeamte am Ort der Streitsache (nur Wettingen) auf Verlangen einen Befund über deren tatsächlichen Zustand aufnimmt, soweit dieser ohne besondere Fachkenntnisse festgestellt werden kann. Eine Voranmeldung ist notwendig.

Amtliche Feststellungen werden z.B. bei Wohnungsübergaben bzw. -abnahmen oder zur allgemeinen Feststellung von Mängeln verlangt.

Preis

Fr. 40.00 pro 1/2 Stunde
(gem. GebV SchKG Art. 20 Abs. 3)

Zugehörige Objekte

  • print