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Kindes- und Erwachsenenschutz

Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz in Kraft getreten. Neu amtieren nicht mehr die Gemeinderäte als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, sondern die Familiengerichte (den Bezirksgerichten zugeteilt). Diese sind für die Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen zuständig. Die Amtsvormundschaft hat sich in Kindes- und Erwachsenendienst umbenannt.

Familiengericht
Mellingerstrasse 2a
5400 Baden

Tel. 056 200 13 32 oder 056 200 13 95
 
Aufgaben des Kindes- und Erwachsenenschutzdienstes
 
Je nach Massnahme oder je nach Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist diese für die folgenden Aufgaben zuständig:
 
Bei Massnahmen für Erwachsene

  • Persönliche Betreuung
  • Mithilfe bei der Gestaltung von Wohn-, Arbeits- und anderen Lebensverhältnissen
  • Regelung finanzieller Angelegenheiten einschliesslich Mittelbeschaffung
  • Unterstützung und Geltendmachung von Versicherungsleistungen
  • Unterstützung bei administrativen Angelegenheiten
  • Interessenvertretung gegenüber Dritten

Bei Massnahmen für Kinder

  • Erziehungsberatung
  • Vermittlung bei Besuchsrechtsschwierigkeiten
  • Wahrnehmung von Kindsinteressen und Kindsvermögensverwaltung
  • Hilfe bei Unterkunftsfragen und Fremdplatzierungen von Kindern und Jugendlichen
  • Unterstützung der Jugendlichen bei der Berufsfindung und Entwicklung von Zukunftsperspektiven

Gemeinsame elterliche Sorge und Unterhaltsregelung

Nicht miteinander verheiratete Eltern, welche ihre elterliche Sorge gemeinsam ausüben möchten, haben gegenüber der Behörde eine entsprechende Erklärung abzugeben. Dies kann entweder über eine Kindesanerkennung beim zuständigen Zivilstandesamt erfolgen oder bei der Kindesschutzbehörde (Familiengericht Baden).

Für nicht verheiratete Eltern besteht keine Verpflichtung für das Kind eine Unterhaltsregelung abzuschliessen. In einzelnen Fällen kann es sinnvoll sein, das gemeinsame Kind bereits ab der Geburt finanziell abzusichern und eine Unterhaltsvereinbarung abzuschliessen. Wir beraten Sie gerne bei Fragen um die gemeinsame Elterliche Sorge und entwerfen mit Ihnen eine Unterhaltsvereinbarung. Der Vertrag muss für seine Gültigkeit der Kindesschutzbehörde eingereicht werden.

 

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