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Familienzulagen

Kantonale Familienzulagen für Arbeitnehmer/innen

Zulageberechtigt sind:
  • Kinder der Gesuchstellerin/des Gesuchstellers
  • Stiefkinder
  • Pflegekinder, die der/die Arbeitnehmer/in dauernd und mit Zustimmung der zuständigen Behörde zu sich genommen hat.
  • Geschwister und Enkelkinder des/r Arbeitnehmers/in, für deren Unterhalt er/sie überwiegend aufkommt, das heisst, mit seiner/ihrer Gesamtleistung mehr als die Hälfte der für den ordentlichen Lebensunterhalt notwendigen Kosten trägt.

Höhe der Kinderzulage:

· eine Kinderzulage von 200 Franken für Kinder bis 16 Jahren
· eine Ausbildungszulage von 250 Franken für Kinder von 16 bis 25 Jahren
Der Anwendungsbereich des Bundesgesetzes beschränkt sich auf Arbeitnehmende und auf Nichterwerbstätige mit tiefem Einkommen.

Dauer des Anspruchs für Kinderzulagen:
Der Anspruch des/r Arbeitnehmers/in auf Kinderzulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Für das einzelne Kind entsteht der Anspruch am ersten Tag des Geburtsmonats und erlischt am letzten Tag des Monats, an dem die Bezugsvoraussetzungen (z. B. Altersgrenze, Beendigung der Ausbildung) dahinfallen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Die entsprechenden Formulare können unter Online-Schalter ausgedruckt und ausgefüllt werden. (Bei Kolonne "Laden" auf "link".)

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