Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Für Registerauszüge wie Geburts-, Anerkennungs-, Ehe- oder Todesschein, Familienausweis, Heimatschein, Personenstandsausweis usw. wenden sie sich an Zivilstandsamt.
In Wettingen gibt es keine Sozialwohnungen. Die Gemeinde ist nicht in der Lage, Fragen nach freien und günstigen Wohnungen zu beantworten. Bitte erkundigen Sie sich direkt bei den Immobilienverwaltungen.
Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die Gemeindekanzlei Wettingen.
Eine Verlängerung der alten Ausweise ist nicht mehr möglich. Für die Neuausstellung von Ausweisen wenden Sie sich bitte an die Einwohnerkontrolle. Weitere Auskünfte erhalten Sie hier.
Der AHV-Ausweis muss bei der Gemeindezweigstelle SVA, Landstrasse 89, 5430 Wettingen über das Formular Nr. 318.260 bestellt werden.
Die Kindesanerkennung kann bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz erfolgen. Hier erhalten Sie weitere Informationen.
Ordentliche Namensänderung Wiederannahme des früheren Namens innerhalb eines Jahres nach Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung. Zuständig ist jedes Zivilstandsamt der Schweiz.
Bei Wohnsitz im Kanton Aargau erhalten Sie hier weitere Informationen.
Für die Ausfertigung einer Erbgangsurkunde wenden Sie sich an das Inventuramt.
Das Zivilstandsamt ist nicht zuständig. Wenden Sie sich bitte an das für Ihren Wohnsitz zuständige Gericht (Bezirksgericht Baden).
Für Beglaubigungen wenden Sie sich an die Gemeindekanzlei.
Die Niederlassungs- resp. Wohnsitzbescheinigung ist bei der Einwohnerkontrolle erhältlich. Hier gelangen Sie direkt zur entsprechenden Dienstleistung.
Alle Informationen für das Melden eines Umzugs erhalten Sie hier.
Für die Ausfertigung eines Handlungsfähigkeitszeugnisses wenden Sie sich an die Gemeindekanzlei.
Für die Ausfertigung eines Leumundszeugnisses wenden Sie sich an die Gemeindekanzlei.
Die Standorte der erstellten und zur Zeit in Planung stehenden Mobilfunkanlagen, sowie weitere Informationen erhalten Sie auf dieser Seite.
Nein. Jeder Bauherr (Hauseigentümer) ist grundsätzlich selbst verantwortlich für die Einhaltung der Regeln der Technik (Baukunde) und somit für die Durchsetzung der SIA-Normen für erdbebensicheres Bauen. Das Baurecht ist Sache der Kantone. In den meisten Kantonen gibt es für Baugesuche (Neubauten und Umbauten) von privaten Bauherren und für entsprechende Baubewilligungen keine expliziten Auflagen und auch keine baurechtlichen Kontrollen bezüglich der Erdbebensicherheit (Ausnahmen sind zum Beispiel die Kantone Wallis und Basel-Stadt). Für weiterführende Details verweisen wir gerne auf diese Seite.
Aufgrund neuer Gesetzgebung und der Schutzplatzbilanz wurde das gesamte Gemeindegebiet, mit Ausnahme der vier abgelegenen Gemeindeteile Chlosterschür, Eigi, Herteren und Tigelmoos/Mooshof ab 1. Januar 2007 vom obligatorischen Schutzraumbau befreit. Für die Bauherrschaft besteht nun eine Wahlmöglichkeit zwischen dem Bau eines Schutzraumes oder der Ersatzabgabe. Bitte entnehmen Sie weitere wichtige Informationen hier.
Diese Vorschriften sind im Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB) geregelt. Informationen darüber können Sie dem Merkblatt der Bau- und Planungsabteilung entnehmen.
Diese Vorschriften sind im kantonalen Baugesetz (BauG) und in der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) geregelt. Informationen darüber können Sie dem Merkblatt der Bau- und Planungsabteilung entnehmen.
Rechtsverbindliche Katasterplankopien müssen beim Grundbuchgeometer bezogen werden. Die Adresse lautet: Grundbuchgeometer, Beat Steinmann, Bahnhofstrasse 40, 5400, Baden. Tel. 056 222 96 51. Link zum Bezirksgeometer finden Sie hier.
Grundbuchauszüge können auf dem Grundbauchamt bezogen werden. Die Adresse lautet: Grundbuchamt Baden, Bahnhofstrasse 40, 5400 Baden. Tel. 056 200 09 40. Link zum Grundbuchamt finden sie hier.
Eine Betreibungsauskunft kann aus Datenschutzgründen nicht telefonisch erteilt werden, weil die Berechtigung an der Auskunft nicht überprüft werden kann. Vielmehr muss der Betreibungsauszug persönlich (telefonisch oder via Internet) angefordert werden. Die Auskunft ist kostenpflichtig. Die Kosten für einen Auszug belaufen sich auf Fr. 17.00 (bei Versand per Rechnung + Fr. 6.00). Handelt es sich um einen Betreibungsauszug einer anderen Person, so muss ein Einsichtsinteresse geltend gemacht werden. Ein solches ist insbesondere gegeben, wenn jemand die Kreditwürdigkeit von Vertragspartnern abklären will. Der Interessennachweis ist durch Verträge, Offerten, Bestellscheine und dergleichen zu erbringen. [Betreibungsamt]
Bitte wenden Sie sich an die Gemeindekanzlei Ihres Wohnortes oder entnehmen Sie hier weitere Informationen.
Für die Ausfertigung eines Erbenverzeichnisses wenden Sie sich an das Inventuramt.
Für die Bestattung ist das Bestattungsamt (Gemeindekanzlei) des Wohnortes der verstorbenen Person zuständig.
Nein, nur teilweise. Auskunft darüber gibt die Webseite des Kantons. Die Schulferien der Gemeinde Wettingen sind hier ersichtlich. [Schulsekretariat]
Wenn Ihr Kind sich in zahnärztliche Behandlung begeben muss, ist es möglich, dass die Gemeinde einen Beitrag an die Schulzahnpflegekosten leistet. Die Rechnung oder der Kostenvoranschlag muss mit Tarif 3.1 Taxpunkte berechnet sein. Füllen Sie bitte das "Gesuch um Beteiligung an Schulzahnpflegekosten" aus und melden Sie sich damit auf der Sozialabteilung.
Wir unterscheiden zwischen dem betreibungsrechtlichen und dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum. Das sozialhilferechtliche Existenzminimum setzt sich zusammen aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt*, der Miete (gemäss Mietzinsrichtlinien der Gemeinde) und den Krankenkassenprämien (Grundversicherung). *Der Grundbedarf für den Lebenunterhalt umfasst alle notwendigen Lebenshaltungskosten und setzt sich zusammen aus
Die Informationsstelle AHV/IV hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherung das Merkblatt 4.06 herausgegeben
Falls Sie mit der Höhe der erhaltenen Steuerrechnung nicht einverstanden sind oder Fragen dazu haben, so wenden Sie sich bitte an das Gemeindesteueramt.
Für das Inkasso sämtlicher Steuern ist die Finanzverwaltung bzw. die Gemeindekasse zuständig.
Wenden Sie sich bitte an das Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut oder des Bräutigams. Weitere Informationen sind hier erhältlich.
Bitte setzen Sie sich direkt mit der zuständigen Schweizer Vertretung in Verbindung.
Wenden Sie sich bitte an das Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut oder des Bräutigams. Bei Wohnsitz im Ausland ist das Zivilstandsamt des Trauungsortes zuständig. Weitere Informationen sind hier erhältlich.
Ja; zur Ehevorbereitung und Trauung erhalten Sie hier weitere Informationen.
Die Grünabfuhr ist seit 1. Januar 1996 gebührenpflichtig und wird in der Regel mit einer Jahresvignette pro Grüncontainer bezahlt. Die detaillierten Gebührenansätze und weitere Informationen erhalten Sie auf dieser Seite.
Seit 1. April 1990 werden die Kosten der Abfallentsorgung verursachtergerecht abgegolten. Dazu gehört auch die Kehrichtsackgebühr. Eine Übersicht sämtlicher Abfallgebühren erhalten Sie hier auf einen Blick.
Sperrgut kann jeden Samstag von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr beim Entsorgungsplatz Untere Geisswies entsorgt werden. Sperrgut kann aber auch an den Kehrichtabfuhrtagen, Dienstag oder Donnerstag, an die Strasse gestellt werden. Das Sperrgut muss brennbar sein und eine Gebührenmarke tragen. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Mit der jährlichen Grundgebühr werden allgemein anfallende Kosten und Kosten für die zur Verfügung stehende Infrastruktur gedeckt. Darunter fallen die Aufwändungen der dezentralen Sammelstellen und des Entsorgungsplatzes Untere Geisswies. Ebenso entstehen Kosten für die Entsorgung von Altpapier, Weissblech, Aluminium etc.
Für den Versand der Stimmunterlagen ist die Einwohnerkontrolle zuständig. [Einwohnerkontrolle]
Für verlorene oder aufgefundene Gegenstände können Sie sich an das Fundbüro der Gemeinde wenden. Hier erhalten Sie genauere Auskunft. |