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Hundekontrolle

Allgemeines
Die Hundekontrolle richtet sich im Wesentlichen nach dem kantonalen Hundegesetz (HuG) und der dazugehörigen Verordnung. Für den Vollzug des Hundegesetzes sind in erster Linie die Gemeinden zuständig. Das Impfobligatorium gegen Tollwut wurde per 1. April 1999 aufgehoben. Bei Auslandreisen sind vorgängig die Bestimmungen der jeweiligen Länder zu konsultieren.

Anschaffung eines Hundes

Wichtige Informationen zur Übernahme eines Hundes erhalten Sie hier.
 

AMICUS
Alle Hunde müssen in der Schweizerischen Datenbank AMICUS registriert sein. Informationen dazu finden sie hier.

Chip-Obligatorium
Alle Hunde müssen spätestens drei Monate nach Geburt mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. 

 

Einige wesentliche Inhalte des kantonales Hundegesetzes sind:

  • Die jährliche Gebühr für die Hundesteuer beträgt Fr. 120.00 und wird den Hundehaltenden von der Wohngemeinde anfangs Hundejahr in Rechnung gestellt (ca. April/ Mai).
  • Die Hundehaltenden sind verpflichtet ihren Hund ab drittem Lebensmonat bei ihrer Wohngemeinde anzumelden. Die Pflicht umfasst weiter auch das Melden von Adressänderung, Halterwechsel, Tod des Hundes sowie Massnahmen, die von einem anderen Kanton angeordnet wurden.
  • Für das Halten von "Hunden mit einem erhöhten Gefährdungspotential" ist eine Halteberechtigung vom Kantonalen Veterinärdienst erforderlich.
  • Das Aufnehmen und Entsorgen des Hundekots in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie entlang von Strassen und Wegen ist obligatorisch und wird bei Missachtung mit einer Ordnungsbusse geahndet.

Die vollständigen Dokumente zum neuen Hundegesetz, wie auch detaillierte Informationen zur Hundehaltung und Halteberechtigung für "Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential", sind auf der Internetseite des Kantons abrufbar.

 

Bild von zwei Hundewelpen

Zugehörige Objekte

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