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Häufige Fragen/FAQ

Andere

Bei Wohnsitz im Kanton Aargau erhalten Sie hier weitere Informationen.
Der AHV-Ausweis muss bei der Gemeindezweigstelle SVA, Landstrasse 89, 5430 Wettingen über das Formular bestellt werden.
Die Kindesanerkennung kann bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz erfolgen. Hier erhalten Sie weitere Informationen.
Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die Gemeindekanzlei Wettingen.
Für die Ausfertigung einer Erbgangsurkunde wenden Sie sich an das Inventuramt.
Ordentliche Namensänderung

Wiederannahme des früheren Namens innerhalb eines Jahres nach Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung. Zuständig ist jedes Zivilstandsamt der Schweiz.
Eine Verlängerung der alten Ausweise ist nicht mehr möglich. Für die Neuausstellung von Ausweisen wenden Sie sich bitte an die Einwohnerkontrolle. Weitere Auskünfte erhalten Sie hier.
Für Registerauszüge wie Geburts-, Anerkennungs-, Ehe- oder Todesschein, Familienausweis, Heimatschein, Personenstandsausweis usw. wenden sie sich an
Zivilstandsamt.

Das Zivilstandsamt ist nicht zuständig. Wenden Sie sich bitte an das für Ihren Wohnsitz zuständige Gericht.

Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Die Schulsozialarbeit (SSA) Wettingen versteht sich als eine neutrale Beratungsstelle im System Schule. Das heisst, wir bieten allen Beteiligten dieses Systems Schülerinnen und Schülern, Eltern, Lehrpersonen und Schulleitungen) niederschwellige Beratungen bezüglich des Umgangs mit sozialen oder persönlichen Themen an. Die Neutralität ist dadurch gewährleistet, dass die SSA Wettingen von der Gemeinde getragen wird und nicht den Schulleitungen unterstellt ist. Somit ist eine Aussenperspektive gewährleistet. Diese ist für unsere Arbeit elementar wichtig, vor allem wenn sie darauf abzielt, die Verantwortlichen im System (Eltern, Lehrpersonen, Schulleitungen) in eine gemeinschaftliche Kooperation zum Wohle der Schülerinnen und Schüler zu bringen. Auch für unsere Arbeit mit den Schülerinnen und Schülern ist diese Neutralität wichtig, damit sie uns als Beratungsperson wahrnehmen und eben nicht als weitere Erziehungs- oder Disziplinarinstanz.

Die Grundlage unserer Beratungstätigkeit bildet eine systemisch-lösungsorientierte Haltung. Da zwischen Schulleitung, Lehrpersonen, Klassen, einzelnen Schülerinnen und Schülern und Eltern Wechselwirkungen bestehen, hält die SSA Wettingen es für nützlich, Probleme in ihren systemischen Zusammenhängen zu betrachten und problematische Verhaltensweisen als Lösungsversuche anzuerkennen. Wir machen daher auch keine isolierte Problemanalyse (nach dem Motto: Wer ist schuld?) und keine isolierte Problembehandlungen im Sinne einer „Reparaturwerkstatt“. Wir finden es stattdessen hilfreicher, vernetzt Lösungsstrategien zu erarbeiten und gemeinsam mit den Verantwortlichen zu überlegen, was wo wie beeinflusst werden kann, damit positive Entwicklungen möglich werden.

Wir bauen dabei auf bereits vorhandene Stärken auf, suchen, finden und/oder entwickeln gemeinsam mit den Beteiligten neue Kompetenzen und nutzen dieses „Ressourcenpaket“ für die Ermöglichung stimmiger Lösungen. Durch systemisch-lösungsorientierte Methoden versuchen wir neue Perspektiven einzuführen, die hinderliche Muster unterbrechen, neue Wahlmöglichkeiten schaffen und damit die Anwendung förderlicher oder neuer Muster begünstigen.

Mit dieser Haltung als Grundlage können persönliche Stärken auf allen Ebenen gefördert werden, Lösungen werden gemeinsam im System gefunden, Perspektivenvielfalt entsteht und kann nutzbar gemacht werden und gelebte Teamarbeit unter den Erwachsenen beeinflusst auch das Schülerverhalten positiv. Letztlich stellt eine solche Haltung, wenn sie sich auch innerhalb des Systems Schule verbreitet, bei zu noch eine Burnoutprophylaxe für Eltern und Lehrpersonen dar.
In Wettingen gibt es keine Sozialwohnungen.
Die Gemeinde ist nicht in der Lage, Fragen nach freien und günstigen Wohnungen zu beantworten. Bitte erkundigen Sie sich direkt bei den Immobilienverwaltungen.

Anmelden, Abmelden und Umziehen

Alle Informationen für das Melden eines Umzugs erhalten Sie hier.
Die Niederlassungs- resp. Wohnsitzbescheinigung ist bei der Einwohnerkontrolle erhältlich. Hier gelangen Sie direkt zur entsprechenden Dienstleistung.

Ausweise

Seit dem 1. Januar 2013 wird das Handlungsfähigkeitszeugnis durch das Familiengericht, Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden, Tel. 056 200 13 13, ausgestellt und ist dort zu bestellen.
Für die Ausfertigung eines Leumundszeugnisses wenden Sie sich an die Gemeindekanzlei.

Bauen und Planen

Grundbuchauszüge können auf dem Grundbauchamt bezogen werden. Die Adresse lautet: Grundbuchamt Baden, Bahnhofstrasse 40, 5400 Baden. Tel. 056 200 09 40. Link zum Grundbuchamt finden sie hier.

Rechtsverbindliche Katasterplankopien müssen beim Grundbuchgeometer bezogen werden. Die Adresse lautet: Grundbuchgeometer, Beat Steinmann, Bahnhofstrasse 40, 5400, Baden. Tel. 056 222 96 51. Link zum Bezirksgeometer finden Sie hier.

Aufgrund neuer Gesetzgebung und der Schutzplatzbilanz wurde das gesamte Gemeindegebiet, mit Ausnahme der vier abgelegenen Gemeindeteile Chlosterschür, Eigi, Herteren und Tigelmoos/Mooshof ab 1. Januar 2007 vom obligatorischen Schutzraumbau befreit. Für die Bauherrschaft besteht nun eine Wahlmöglichkeit zwischen dem Bau eines Schutzraumes oder der Ersatzabgabe. Bitte entnehmen Sie weitere wichtige Informationen auf der Webseite des Kantons Aargau. 

Betreibungen

Nach schweizerischem Recht kann gegen jede Person eine Betreibung eingeleitet werden, ohne dass die geltend gemachte Forderung bewiesen oder vom Schuldner anerkannt ist. Der Betriebene muss daher die Möglichkeit haben eine seiner Ansicht nach ungerechtfertigte Betreibung zu bestreiten. Dazu dient der Rechtsvorschlag. Damit wird die Betreibung solange gestoppt, bis der Rechtsvorschlag beseitigt ist.
Betreibungsamt
Eine Betreibungsauskunft kann aus Datenschutzgründen nicht telefonisch erteilt werden, weil die Berechtigung an der Auskunft nicht überprüft werden kann. Vielmehr muss der Betreibungsauszug persönlich (telefonisch oder via Internet) angefordert werden. Die Auskunft ist kostenpflichtig. Die Kosten für einen Auszug belaufen sich auf Fr. 17.00 (bei Versand per Rechnung + Fr. 6.00).

Handelt es sich um einen Betreibungsauszug einer anderen Person, so muss ein Einsichtsinteresse geltend gemacht werden. Ein solches ist insbesondere gegeben, wenn jemand die Kreditwürdigkeit von Vertragspartnern abklären will. Der Interessennachweis ist durch Verträge, Offerten, Bestellscheine und dergleichen zu erbringen.
Betreibungsamt
Der Rechtsvorschlag kann direkt dem zustellenden Beamten erklärt werden. Ferner kann innert einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung des Zahlungsbefehls mündlich oder schriftlich beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag erhoben werden. Ein Rechtsvorschlag gilt als rechtzeitig erhoben, wenn er am letzten Tag der Frist bei einer Schweizer Poststelle aufgegeben wird. Der Rechtsvorschlag kann auch per Fax erhoben werden. Selbst ein telefonisch erhobener Rechtsvorschlag ist gültig, sofern das Betreibungsamt den Anrufer zweifelsfrei erkennen kann. Sicherheitshalber empfiehlt es sich aber nicht diesen Weg zu wählen.

Will der Schuldner nur einen Teil der Schuld bestreiten, so hat er die Teilsumme genau und unmissverständlich zu nennen.

Der Rechtsvorschlag kann von jeder legitimierten Person erhoben werden, an die der Zahlungsbefehl zugestellt werden darf.

Grundsätzlich muss ein Rechtsvorschlag nicht begründet werden. Wird trotzdem ein Grund genannt, so verzichtet der Schuldner damit nicht auf weitere Gründe in einem späteren Rechtsverfahren.

Wird eine Betreibung auf Faust- oder Grundpfandverwertung eingeleitet, so kann der Schuldner sowohl die Forderung als auch das Pfandrecht einzeln bestreiten. Anerkennt er die Forderung und will er nur das Pfandrecht bestreiten, so muss er dies in seinem Rechtsvorschlag entsprechend erklären. Andernfalls gelten Forderung und Pfandrecht als bestritten.

In der Wechselbetreibung gelten für den Rechtsvorschlag andere Bestimmungen.
Betreibungsamt
Das Fortsetzungsbegehren kann erst gestellt werden, wenn der Rechtsvorschlag entweder vom Schuldner zurückgezogen oder vom zuständigen Gericht beseitigt worden ist. Dafür ist nicht das Betreibungsamt zuständig, sondern ein zivilrechtliches Verfahren nötig.

Wenn Sie über eine unterzeichnete Schuldanerkennung verfügen, die Forderung bereits durch ein Gerichtsurteil festgestellt worden ist oder eine öffentliche Urkunde vorhanden ist, können Sie beim Bezirksgericht am Betreibungsort die Aufhebung des Rechtsvorschlags ("provisorische" bzw. "definitive Rechtsöffnung") beantragen. Das Formular "Rechtsöffnungsbegehren" erhalten sie hier.

In allen übrigen Fällen kann der Gläubiger eine Forderungsklage (Zivilklage) beim Friedensrichteramt am Wohnsitz des Schuldners einreichen. Der Friedensrichter entscheidet abschliessend bis zu einem Betrag von Fr. 2'000.00. Liegt der Forderungsbetrag darüber, versucht er einen Vergleich zu erzielen. Gelingt keine Einigung, stellt er dem Gläubiger einen Weisungsschein aus, mit welchem dieser an das Gericht gelangen kann. Das Formular "Forderungsklage (Zivilklage)" erhalten sie hier.
Betreibungsamt
Der Betreibungsauszug ist eine Momentaufnahme, das heisst er ist grundsätzlich nur im Moment der Ausstellung gültig. In der Praxis wird der Auszug erfahrungsgemäss bis 2 Monate nach der Ausstellung akzeptiert.

Er umfasst alle nicht gelöschten Einträge der vergangenen 5 Jahre. In der Praxis wird dieser jedoch nur für die letzten 3 Jahre sowie des laufenden Kalenderjahres ausgestellt.

Da Betreibungsämter lokal oder bezirksweise organisiert sind, gibt ein Auszug aus dem Betreibungsregister nur Auskunft über jene Betreibungen, die auf dem Betreibungsamt des betreffenden Wohnorts eingeleitet wurden. Hat jemand innerhalb der letzten fünf Jahre den Wohnort gewechselt, so müssen auf zwei oder mehreren Betreibungsämtern Auskünfte verlangt werden.
Betreibungsamt
Gläubiger haben das Konkursbegehren (in der Regel als Abschluss des Betreibungsverfahrens), Schuldner die Insolvenzerklärung beim Gerichtspräsidium am Sitz bzw. Wohnsitz der schuldnerischen Person einzureichen.
Betreibungsamt
Ja, denn gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. C des SchKG erhalten Dritte in einer Betreibungsauskunft keine Kenntnis mehr von Betreibungen, die der Gläubiger zurückgezogen hat.

Sämtliche Betreibungen können, unabhängig vom Stand des Verfahrens, jederzeit durch die Gläubiger zurückgezogen werden.

Seit dem 1. Januar 2019 haben Schuldner bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen neu die Möglichkeit, mittels eines Gesuchs zu verlangen, dass ungerechtfertigte Betreibungen nicht auf dem Betreibungsregisterauszug ersichtlich sind.

Gemäss der neuen Bst. d von Art. 8a Abs. 3 SchKG gibt das Betreibungsamt Dritten keine Kenntnis von einer Betreibung, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-87 SchKG) eingeleitet wurde. Wenn dieser Nachweis nachträglich erbracht wird, oder wenn die Betreibung danach fortgesetzt wird – was innert Jahresfrist nach Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner möglich ist, wobei diese Frist unter bestimmten Umständen stillsteht – wird die Betreibung den Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.

Das Gesuch kann beim Betreibungsamt bezogen werden und ist kostenpflichtig. Die Gebühr von CHF 40.00 ist in jedem Fall vom Betriebenen zu tragen.
Betreibungsamt
Der übliche vor Konkurseröffnung zu leistende Vorschuss beträgt Fr. 4‘000.00. Das Nachforderungsrecht bleibt jedoch vorbehalten. Falls keine freien Aktiven vorhanden sind, aber viele Gläubiger Forderungen anmelden, können die Konkurskosten höher als der geleistete Vorschuss ausfallen. Falls weder Schuldner noch Gläubiger für die Mehrkonkurskosten aufkommen, wird das Konkursverfahren eingestellt. Unentgeltliche Rechtspflege ist im Konkursverfahren nicht möglich.
Betreibungsamt
Die Betreibung wird damit nicht gelöscht. Im Betreibungsauszug erscheint jedoch der Vermerk, dass gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist.
Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Forderung nicht besteht, können Sie beim zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, dass die Forderung nicht besteht. Wenn die Klage gutgeheissen wird, wird der Eintrag im Betreibungsregister gelöscht.

Seit dem 1. Januar 2019 haben Schuldner bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen neu die Möglichkeit, mittels eines Gesuchs zu verlangen, dass ungerechtfertigte Betreibungen nicht auf dem Betreibungsregisterauszug ersichtlich sind.

Gemäss der neuen Bst. d von Art. 8a Abs. 3 SchKG gibt das Betreibungsamt Dritten keine Kenntnis von einer Betreibung, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-87 SchKG) eingeleitet wurde. Wenn dieser Nachweis nachträglich erbracht wird, oder wenn die Betreibung danach fortgesetzt wird – was innert Jahresfrist nach Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner möglich ist, wobei diese Frist unter bestimmten Umständen stillsteht – wird die Betreibung den Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.

Das Gesuch kann beim Betreibungsamt bezogen werden und ist kostenpflichtig. Die Gebühr von CHF 40.00 ist in jedem Fall vom Betriebenen zu tragen.
Betreibungsamt
Die Betreibung kann ohne Nachweis eines Anspruchs eingeleitet werden. Aus diesem Grund hat die betriebene Person das Recht, innerhalb von 10 Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag zu erheben. Der Rechtsvorschlag wird erhoben durch Abgabe einer Erklärung („Ich erhebe Rechtsvorschlag“) beim zustellenden (Post-)Beamten oder beim Betreibungsamt.

Die Betreibung wird damit nicht gelöscht. Im Betreibungsauszug erscheint jedoch der Vermerk, dass gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist.
Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Forderung nicht besteht, können Sie beim zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, dass die Forderung nicht besteht. Wenn die Klage gutgeheissen wird, wird der Eintrag im Betreibungsregister gelöscht.
Betreibungsamt

Für Ausländer/Innen

Bitte wenden Sie sich an die Gemeindekanzlei Ihres Wohnortes oder entnehmen Sie hier weitere Informationen.

Im Todesfall

Für die Ausfertigung eines Erbenverzeichnisses wenden Sie sich an das Inventuramt.
Für die Bestattung ist das Bestattungsamt (Gemeindekanzlei) des Wohnortes der verstorbenen Person zuständig.

Schule

Nein, nur teilweise. Auskunft darüber gibt die Webseite des Kantons. Die Schulferien der Gemeinde Wettingen sind hier ersichtlich.

Schulsekretariat
Unsere Arbeit lässt sich in drei ineinanderfliessende Bereiche unterteilen:

Behandlung / Intervention
Behandlung hat die Intension, bestehende Probleme zu bearbeiten. Schulsozialarbeit berät SchülerInnen, die - aus welchen Gründen auch immer - persönliche oder soziale Probleme haben und/oder die möglicherweise deshalb den Unterricht stören. Sie coacht die Lehrpersonen und die Eltern bezüglich des Umgangs mit diesen Kindern und Jugendlichen und unterstützt sie bei der Lösungsfindung.

Prävention
Prävention ist bestrebt, die relevanten Schutzfaktoren zu stärken. Angesichts der immer deutlicher nachgewiesenen Relevanz von sozialen Einflussfaktoren auf die psychische Gesundheit der SchülerInnen ist klar, dass sich nachhaltige Prävention nicht nur auf Informationslektionen zu Suchtmitteln und Gefahren beschränken kann. Prävention heisst immer auch Arbeit an den sozialen Strukturen des betreffenden Systems. In der Prävention wird erkannt, welche Fähigkeiten bereits da sind oder welche erlernt werden müssten, um Herausforderungen oder schwierige Situationen besser zu meistern. Die Prävention liegt in Wettingen im Verantwortungsbereich der Schule. Die Schulsozialarbeit leistet einen beratenden Beitrag zum gemeinsamen Auftrag Prävention mittels Zusammenarbeit zwischen Fachstellen und schulischen Bezugspersonen.

Früherkennung
Schulsozialarbeit fördert und gestaltet Kommunikationsprozesse mit. Über Kommunikation ist eine funktionierende Früherkennung möglich. Mit gelingender Kommunikation kann die Schule die gesundheitsfördernde Umgebung darstellen, welche die Kinder und Jugendlichen für Ihre Entwicklung brauchen. Früherkennung ist die Kommunikation an der Schnittstelle zwischen vorhandenen Ressourcen, die im vernetzten systemischen Sinne erkannt und weiterentwickelt werden und möglichen Problemen, die aus einer Situation entstehen könnten mit dem Resultat Fertigkeiten für Krisen entwickeln zu können.

Durch die gelingende Früherkennung kommt die Unterstützung somit eher früher als später und die Schulsozialarbeit ist klar weg vom Label der „Reparaturwerkstatt“.

Früherkennung geschieht in den bereits vorhandenen Gefässen, wie Tür- und Angelgesprächen, Teamkonferenzen, Themenkonferenzen und Praxisberatungen, in denen Beobachtungen ausgetauscht werden. Früherkennung setzt eine Kooperation voraus sowie eine intensive Zusammenarbeit mit Schulleitung, Lehrpersonen, Eltern, Behörden und Fachstellen.

Soziales

Wir unterscheiden zwischen dem betreibungsrechtlichen und dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum.
Das sozialhilferechtliche Existenzminimum setzt sich zusammen aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt*, der Miete (gemäss Mietzinsrichtlinien der Gemeinde) und den Krankenkassenprämien (Grundversicherung).
*Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt umfasst alle notwendigen Lebenshaltungskosten und setzt sich zusammen aus

  • dem nach Haushaltsgrösse abgestuften Grundbedarf I für den Lebensunterhalt,
  • dem Zuschlag zum Grundbedarf I
  • dem regional differenzierten Grundbedarf II für den Lebensunterhalt.

Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt umfasst die folgenden Ausgabepositionen:

  • Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren
  • Bekleidung und Schuhe
  • Energieverbrauch (Elektrizität, Gas etc.) ohne Wohnnebenkosten
  • Laufende Haushaltsführung (Reinigung/Instandhaltung von Kleidern und Wohnung) inkl. Kehrichtgebühren
  • Kleine Haushaltsgegenstände
  • Gesundheitspflege ohne Selbstbehalte und Franchisen (z.B. selbst gekaufte Medikamente)
  • Verkehrsauslagen inkl. Halbtaxabo (öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt Velo/Mofa)
  • Nachrichtenübermittlung (z.B. Telefon, Post)
  • Unterhaltung und Bildung (z.B. Konzession Radio/TV, Sport, Spielsachen, Zeitungen, Bücher, Schulkosten, Kino, Haustierhaltung)
  • Körperpflege (z.B. Coiffeur, Toilettenartikel)
  • Persönliche Ausstattung (z.B. Schreibmaterial)
  • Auswärts eingenommene Getränke
  • Übriges /z.B. Vereinsbeiträge, kleine Geschenke)

Steuern

Die Steuerfüsse sind hier ersichtlich.
Für das Inkasso sämtlicher Steuern ist die Finanzverwaltung bzw. die Gemeindekasse zuständig.
Falls Sie mit der Höhe der erhaltenen Steuerrechnung nicht einverstanden sind oder Fragen dazu haben, so wenden Sie sich bitte an das Gemeindesteueramt.

Trauungen

Wenden Sie sich bitte an das Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut oder des Bräutigams. Weitere Informationen sind hier erhältlich.
Bitte setzen Sie sich direkt mit der zuständigen Schweizer Vertretung in Verbindung.
Wenden Sie sich bitte an das Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut oder des Bräutigams. Bei Wohnsitz im Ausland ist das Zivilstandsamt des Trauungsortes zuständig. Weitere Informationen sind hier erhältlich.
Ja; zur Ehevorbereitung und Trauung erhalten Sie hier weitere Informationen.

Umwelt und Ökologie

Die Grünabfuhr ist seit 1. Januar 1996 gebührenpflichtig und wird in der Regel mit einer Jahresvignette pro Grüncontainer bezahlt. Die detaillierten Gebührenansätze und weitere Informationen erhalten Sie auf dieser Seite.

Mit der jährlichen Grundgebühr werden allgemein anfallende Kosten und Kosten für die zur Verfügung stehende Infrastruktur gedeckt. Darunter fallen die Aufwändungen der dezentralen Sammelstellen und des Entsorgungsplatzes Untere Geisswies. Ebenso entstehen Kosten für die Entsorgung von Altpapier, Weissblech, Aluminium etc.

Seit 1. April 1990 werden die Kosten der Abfallentsorgung verursachtergerecht abgegolten. Dazu gehört auch die Kehrichtsackgebühr. Eine Übersicht sämtlicher Abfallgebühren erhalten Sie hier auf einen Blick.

Sperrgut kann jeden Samstag von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr beim Entsorgungsplatz Untere Geisswies entsorgt werden. Sperrgut kann aber auch an den Kehrichtabfuhrtagen, Dienstag oder Donnerstag, an die Strasse gestellt werden. Das Sperrgut muss brennbar sein und eine Gebührenmarke tragen. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Verwaltung

Für verlorene oder aufgefundene Gegenstände können Sie sich an das Fundbüro der Gemeinde wenden. Hier erhalten Sie genauere Auskunft.
Für den Versand der Stimmunterlagen sind die Einwohnerdienste zuständig.
Einwohnerdienste

Zivilschutz, Militär

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