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Ordentliches Plangenehmigungsverfahren nach Elektrizitätsgesetz (EleG)

26. Januar 2025

Gemeinde Wettingen

Ordentliches Plangenehmigungsverfahren nach Elektrizitätsgesetz (EleG)

Vorlage Nr. S-2480696.1
Transformatorenstation Nr. 66 BESS I Fohrhölzli für Betrieb Batteriespeichersystem (BESS)
– Neubau auf Parzelle 4185

Vorlage Nr. L-0208697.2
16 kV-Kabel zwischen den Trafostationen Rosenau und Trafostation BESS I Fohrhölzli
– Kabelumlegung auf den Parzellen 4185; 619
– Einschlaufung in die neue TS

Vorlage Nr. L-2480697.1
16 kV-Kabel zwischen den Trafostationen Tägerhard und Trafostation BESS I Fohrhölzli
– Kabelumlegung auf den Parzellen 4185; 619 
– Einschlaufung in die neue TS

Betroffene Gemeinde

5430 Wettingen

Gesuchstellerin

Energie Wettingen AG, Fohrhölzlistrasse 11, 5430 Wettingen

Ort

Parzelle Nr. 4185 und 619

Koordinaten 2667275 / 1256577

Gegenstand

Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach Art. 16 ff des Elektrizitätsgesetzes
(EleG; SR 734.0), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung EntG; SR 711 ). Leitbehörde ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat
(ESTI).

Öffentliche Auflage

Die Gesuchsunterlagen können vom 27. Januar 2025 bis 25. Februar 2025 zu den ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei folgender Stelle eingesehen werden:

  • Bauverwaltung und Planung, Alberich Zwyssigstrasse 76,
    5430 Wettingen

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/4638/333f2d88 online zur Einsicht zur Verfügung.

Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

 

Einsprachen

Einsprachen Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) oder des Bundesgesetzes
über die Enteiqnunq Partei ist, kann während der Auflaqefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 16f Abs. 1 EleG).

Enteignung

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Art. 42 bis 44 EntG zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Innerhalb der Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. se sind im Wesentlichen:

            a) Einsprachen gegen die Enteignung;
            b) Begehren nach den Art. 7-10 EntG;
            c) Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
            d) Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
            e) die geforderte Enteignungsentschädigung.
 

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Namens des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI)
Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt,

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