Krankenversicherungspflicht KVG
Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich gemäss des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen. Krankenversicherungspflicht in der Schweiz - Kanton AargauExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Eine Befreiung von diesem Versicherungsobligatorium ist nur in Ausnahmefällen möglich. Die Befreiungsmöglichkeiten sind in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) abschliessend aufgeführt.
Zur Befreiung von der Versicherungspflicht (KVG) finden Sie folgend weitere Informationen:
Gemeinsame Einrichtung KVG
Industriestrasse 78
4600 Olten
www.kvg.orgExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
ag@kvg.org
Gesuche für Befreiungen können über das Webportal www.kvg.org/VPExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. eingereicht werden.
Zugehörige Objekte
| Name | Telefon | Kontakt |
|---|---|---|
| Einwohnerdienste | 056 437 77 40 | einwohnerdienste@wettingen.ch |

