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Einbürgerung Ortsbürger

Durch Einbürgerung können in das Ortsbürgerrecht aufgenommen werden:

  • Kinder von Frauen, die das Ortsbürgerrecht einmal besassen oder noch besitzen und mit einem Schweizer verheiratet sind;
  • Personen, welche das Gemeindebürgerrecht von Wettingen besitzen und der Ortsbürgergemeinde in besonderem Masse verbunden sind;
  • Personen durch Wiedereinbürgerung

Die Aufnahme in das Ortsbürgerrecht setzt den Besitz des Bürgerrechts der Gemeinde Wettingen sowie den Wohnsitz in Wettingen voraus. Informationen über die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht finden Sie hier.

Das Gesuch um Erteilung des Ortsbürgerrechts ist schriftlich in Briefform an den Gemeinderat zu richten. Die Erteilung des Ortsbürgerrechtes erfolgt durch die Ortsbürgergemeindeversammlung.

Die Gebühren sind im Reglement über den Erwerb des Ortsbürgerrecht von Wettingen festgehalten.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Sachbearbeiterin.

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