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Elternschaftsbeihilfe

Mit dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Sozialhilfe- und Präventionsgesetz SPG entsteht für wirtschaftlich schwache Eltern bzw. Elternteile ein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe. Damit soll gesichert werden, dass das neugeborene Kind während sechs Monaten nach der Geburt durch einen Elternteil betreut werden kann.

Elternschaftsbeihilfe wird auf ein Gesuch hin ausgerichtet.

Bitte beachten Sie auch die Informationen des Kantonalen Sozialdienstes

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