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Paragraph 59 BauG

Der §59 ist ein Auszug aus dem Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen, Baugesetz (BauG) und regelt die Bewilligungspflicht für Bauten und Anlagen.

Informationen

Datum
19. Januar 1993
Herausgeber/-in
Kanton
Autor/-in
Kanton

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