Die fünf Obrigkeiten
- der Landesherr mit dem Recht, zum Krieg aufzubieten und über Tod und Leben
den Eidgenossen.
- der Gerichtsherr oder Twingherr, der alle jene Fälle ahndete, die nicht
Die Bussen gingen zur Hälfte an ihn, zur Hälfte an den Ammann.
- der Gundherr, dem der ewige und unablösliche Bodenzins zustand. Fast für den
- der Kirchenherr (Kollator), der den Pfarrer einsetzte, die Kirche unterhielt
- der Leibherr, der über die Leibeigenen verfügte, mit dem Recht, sie zu
eine weitere Funktion des Abtes.