Bisweilen sollen die Nachtwächter ihre Pflichtgänge weniger genau ausgeführt haben, weshalb der Rat am 11. August 1883 beschloss, 'da die Wächter ihre Dienstbüchlein nicht mehr gehörig d. h. mit grosser Nachlässigkeit führen, so haben dieselben von nun an in der Nacht wieder wie früher die Stunde zu rufen'.