Bauwerke in Hanglagen, welche auch aus weiterer Entfernung sichtbar sind und dadurch das Landschaftsbild massgeblich prägen, müssen erhöhten Anforderungen bezüglich Integration gerecht werden. Zudem verursachen Bauwerke am Hang meist erhebliche Veränderungen des gewachsenen Terrains. Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) verlangt in § 53 Abs. 1 denn auch eine einwandfreie Einordnung von Terrainveränderungen in die Umgebung. Die vom Gemeinderat ausgegebene Richtlinie bezweckt, bauwilligen Grundeigentümern sowie Architekten aufzuzeigen, welches die wesentlichen Elemente sind, um Neu-, Um- und Ersatzbauten in die bestehenden Bebauungsstruktur und das Gelände integrieren zu können.