Einleitung Betreibung
Das Betreibungsbegehren ist der erste Schritt einer Gläubigerin oder eines Gläubigers (Person, der ein Geldbetrag geschuldet wird), um ein Betreibungsverfahren einzuleiten und den geschuldeten Betrag bei der Schuldnerin oder dem Schuldner (Person, die den Geldbetrag schuldet) einzutreiben.
Einleitung der Betreibung
Mit dem Einleitungsverfahren wird der Schuldner durch die Zustellung des Zahlungsbefehls aufgefordert, seine Schuld dem Gläubiger gegenüber innert 20 Tagen zu begleichen. Ist der Schuldner mit der Forderung nicht einverstanden, so kann er diese innert 10 Tagen ab Zustellung des Zahlungsbefehls mittels Rechtsvorschlag bestreiten. Wird nur ein Teil der Forderung bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben. Erhebt der Schuldner keinen Rechtsvorschlag gilt die Forderung als vollumfänglich anerkannt und der Gläubiger hat das Recht, falls der Schuldner nicht die gesamte Forderung bezahlt, nach frühestens 20 Tagen die eigentliche Zwangsvollstreckung zu verlangen. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, ist dieser gerichtlich zu beseitigen bevor in dieser Angelegenheit eine weitere Betreibungshandlung gegen den Schuldner möglich ist. Nachdem der Rechtsvorschlag rechtsgültig beseitigt ist und der Schuldner nicht bezahlt hat, kann auch in diesem Falle die Fortsetzung der Betreibung verlangt werden.
Das Betreibungsbegehren
Jede Betreibung beginnt mit einem Betreibungsbegehren eines Gläubigers oder dessen Vertreters. Die Person, die das Begehren stellt muss handlungsfähig sein. Das Begehren kann jederzeit schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beim Betreibungsamt gestellt werden. Hiefür kann das Formular "Betreibungsbegehren" verwendet werden. Mit dem Betreibungsbegehren fordert der Gläubiger das Betreibungsamt auf, dem Schuldner einen Zahlungsbefehl zuzustellen. Es hat die zivilrechtliche Wirkung der Unterbrechung der Verjährung. Gemäss Art. 67 SchKG muss das Betreibungsbegehren mindestens enthalten:
- Vollständige und eindeutige Adresse des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters.
- Vollständige Adresse (Name, Wohnort) des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten.
- Genaue Forderungssumme in Schweizerfranken.
- Zinssatz und Tag, ab welchem ein allfälliger Zins gefordert wird.
- Forderungsurkunde und deren Datum, oder Grund der Forderung.
- Datum und Unterschrift des Gläubigers oder des Vertreters.
- Das Betreibungsbegehren für die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs ist beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners einzureichen (Es ist Sache des Gläubigers, die genaue Wohnadresse des Schuldners oder den Sitz der Gesellschaft ausfindig zu machen).
- Für einzelne Betreibungsarten gibt es spezielle Bestimmungen über den Betreibungsort. Auskünfte diesbezüglich erhalten Sie beim Betreibungsamt.
- Es ist kein Kostenvorschuss zu leisten; die Gebühren werden durch Rechnung erhoben.
- Dem Betreibungsbegehren sind keine Beilagen beizufügen.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Betreibungsamt gerne zur Verfügung.
Betreibungsbegehren
Mit dem Einleitungsverfahren wird der Schuldner durch die Zustellung des Zahlungsbefehls aufgefordert, seine Schuld dem Gläubiger gegenüber innert 20 Tagen zu begleichen. Ist der Schuldner mit der Forderung nicht einverstanden, so kann er diese innert 10 Tagen ab Zustellung des Zahlungsbefehls mittels Rechtsvorschlag bestreiten. Wird nur ein Teil der Forderung bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben. Erhebt der Schuldner keinen Rechtsvorschlag gilt die Forderung als vollumfänglich anerkannt und der Gläubiger hat das Recht, falls der Schuldner nicht die gesamte Forderung bezahlt, nach frühestens 20 Tagen die eigentliche Zwangsvollstreckung zu verlangen. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, ist dieser gerichtlich zu beseitigen bevor in dieser Angelegenheit eine weitere Betreibungshandlung gegen den Schuldner möglich ist. Nachdem der Rechtsvorschlag rechtsgültig beseitigt ist und der Schuldner nicht bezahlt hat, kann auch in diesem Falle die Fortsetzung der Betreibung verlangt werden.
Das Betreibungsbegehren
Jede Betreibung beginnt mit einem Betreibungsbegehren eines Gläubigers oder dessen Vertreters. Die Person, die das Begehren stellt muss handlungsfähig sein. Das Begehren kann jederzeit schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beim Betreibungsamt gestellt werden. Hiefür kann das Formular "Betreibungsbegehren" verwendet werden. Mit dem Betreibungsbegehren fordert der Gläubiger das Betreibungsamt auf, dem Schuldner einen Zahlungsbefehl zuzustellen. Es hat die zivilrechtliche Wirkung der Unterbrechung der Verjährung. Gemäss Art. 67 SchKG muss das Betreibungsbegehren mindestens enthalten:
- Vollständige und eindeutige Adresse des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters.
- Vollständige Adresse (Name, Wohnort) des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten.
- Genaue Forderungssumme in Schweizerfranken.
- Zinssatz und Tag, ab welchem ein allfälliger Zins gefordert wird.
- Forderungsurkunde und deren Datum, oder Grund der Forderung.
- Datum und Unterschrift des Gläubigers oder des Vertreters.
- Das Betreibungsbegehren für die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs ist beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners einzureichen (Es ist Sache des Gläubigers, die genaue Wohnadresse des Schuldners oder den Sitz der Gesellschaft ausfindig zu machen).
- Für einzelne Betreibungsarten gibt es spezielle Bestimmungen über den Betreibungsort. Auskünfte diesbezüglich erhalten Sie beim Betreibungsamt.
- Es ist kein Kostenvorschuss zu leisten; die Gebühren werden durch Rechnung erhoben.
- Dem Betreibungsbegehren sind keine Beilagen beizufügen.
- Preis
- gratis
Fortsetzungsbegehren
- Das Begehren ist beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners einzureichen (es ist Sache des Gläubigers, die aktuelle Wohnadresse des Schuldners oder den Sitz der Gesellschaft ausfindig zu machen).
- Es ist kein Kostenvorschuss zu leisten; die Gebühren werden durch Rechnung erhoben.
- Das Begehren kann frühestens 20 Tage, jedoch innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner gestellt werden.
Beilagen:
- Zahlungsbefehldoppel, wenn der Zahlungsbefehl nicht durch unser Amt ausgestellt worden ist im Original
- Gerichtlicher Entscheid über die Beseitigung des Rechtsvorschlages im Original
- Rechtskraftbescheinigung(en) gemäss Hinweis auf dem gerichtlichen Entscheid im Original
- Verlustschein im Original
- Preis
- gratis
Verwertungsbegehren
Zugehörige Objekte
Name |
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Konkursverfahren |
Name | Telefon | Kontakt |
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Betreibungsamt | 056 437 78 00 | betreibungsamt@wettingen.ch |
Frage |
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Das Fortsetzungsbegehren kann erst gestellt werden, wenn der Rechtsvorschlag entweder vom Schuldner zurückgezogen oder vom zuständigen Gericht beseitigt worden ist. Dafür ist nicht das Betreibungsamt zuständig, sondern ein zivilrechtliches Verfahren nötig. Wenn Sie über eine unterzeichnete Schuldanerkennung verfügen, die Forderung bereits durch ein Gerichtsurteil festgestellt worden ist oder eine öffentliche Urkunde vorhanden ist, können Sie beim Bezirksgericht am Betreibungsort die Aufhebung des Rechtsvorschlags ("provisorische" bzw. "definitive Rechtsöffnung") beantragen. Das Formular "Rechtsöffnungsbegehren" erhalten sie hier. In allen übrigen Fällen kann der Gläubiger eine Forderungsklage (Zivilklage) beim Friedensrichteramt am Wohnsitz des Schuldners einreichen. Der Friedensrichter entscheidet abschliessend bis zu einem Betrag von Fr. 2'000.00. Liegt der Forderungsbetrag darüber, versucht er einen Vergleich zu erzielen. Gelingt keine Einigung, stellt er dem Gläubiger einen Weisungsschein aus, mit welchem dieser an das Gericht gelangen kann. Das Formular "Forderungsklage (Zivilklage)" erhalten sie hier. |