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Amtliche Feststellung (EG ZPO § 20)

Das Betreibungsamt wird gemäss EG ZPO § 20 beauftragt, sogenannte amtliche Feststellungen vorzunehmen. Der Betreibungsbeamte wird am Ort der Streitsache (nur Wettingen) auf Verlangen einen Befund über deren tatsächlichen Zustand aufnehmen, soweit dieser ohne besondere Fachkenntnisse festgestellt werden kann. Eine Voranmeldung ist zwingend notwendig.

Preis: CHF 40.00 pro 1/2 Stunde für die Aufnahme sowie weitere Kosten für die Protokollierung und den Versand (gem. GebV SchKG Art. 20 Abs. 3).

Für weitere Auskünfte steht das Betreibungsamt gerne zur Verfügung.

 

Amtliche Feststellung (EG ZPO § 20)

Das Betreibungsamt wird gemäss EG ZPO § 20 beauftragt, sogenannte amtliche Feststellungen vorzunehmen. Darunter versteht man, dass der Betreibungsbeamte am Ort der Streitsache (nur Wetti…
Das Betreibungsamt wird gemäss EG ZPO § 20 beauftragt, sogenannte amtliche Feststellungen vorzunehmen. Darunter versteht man, dass der Betreibungsbeamte am Ort der Streitsache (nur Wettingen) auf Verlangen einen Befund über deren tatsächlichen Zustand aufnimmt, soweit dieser ohne besondere Fachkenntnisse festgestellt werden kann. Eine Voranmeldung ist notwendig.

Amtliche Feststellungen werden z.B. bei Wohnungsübergaben bzw. -abnahmen oder zur allgemeinen Feststellung von Mängeln verlangt.

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