Betreibungsregisterauszug
Gemäss Art. 8a SchKG erhält jeder Auskünfte aus dem Betreibungs- oder Verlustscheinregister, welcher ein Interesse glaubhaft machen kann oder den eigenen Auszug anfordert.
Persönlicher Registerauszug:
Gegen Vorweisung eines amtlichen Ausweises und Barzahlung von Fr. 17.00 erhalten Sie am Schalter umgehend einen Betreibungsregisterauszug.
Auskunft über Drittpersonen:
Anfrage zusammen mit dem Interessennachweis (z.B. Mietinteressentenformular, Darlehensvertrag, Schriftliche Bestellung, Verträge) an das Betreibungsamt senden und ein frankiertes Rückantwortcouvert beilegen. Die Auskunft wird schriftlich mit der Gebührenrechnung zugestellt.
Der Betreibungsregisterauszug kann auch über den Online-Schalter bestellt werden.
Zugehörige Objekte
Name |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Betreibungsamt | 056 437 78 00 | betreibungsamt@wettingen.ch |
Frage |
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Ja, denn gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. C des SchKG erhalten Dritte in einer Betreibungsauskunft keine Kenntnis mehr von Betreibungen, die der Gläubiger zurückgezogen hat. Sämtliche Betreibungen können, unabhängig vom Stand des Verfahrens, jederzeit durch die Gläubiger zurückgezogen werden. Seit dem 1. Januar 2019 haben Schuldner bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen neu die Möglichkeit, mittels eines Gesuchs zu verlangen, dass ungerechtfertigte Betreibungen nicht auf dem Betreibungsregisterauszug ersichtlich sind. Gemäss der neuen Bst. d von Art. 8a Abs. 3 SchKG gibt das Betreibungsamt Dritten keine Kenntnis von einer Betreibung, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-87 SchKG) eingeleitet wurde. Wenn dieser Nachweis nachträglich erbracht wird, oder wenn die Betreibung danach fortgesetzt wird – was innert Jahresfrist nach Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner möglich ist, wobei diese Frist unter bestimmten Umständen stillsteht – wird die Betreibung den Dritten wieder zur Kenntnis gebracht. Das Gesuch kann beim Betreibungsamt bezogen werden und ist kostenpflichtig. Die Gebühr von CHF 40.00 ist in jedem Fall vom Betriebenen zu tragen. |
Der Betreibungsauszug ist eine Momentaufnahme, das heisst er ist grundsätzlich nur im Moment der Ausstellung gültig. In der Praxis wird der Auszug erfahrungsgemäss bis 2 Monate nach der Ausstellung akzeptiert. Er umfasst alle nicht gelöschten Einträge der vergangenen 5 Jahre. In der Praxis wird dieser jedoch nur für die letzten 3 Jahre sowie des laufenden Kalenderjahres ausgestellt. Da Betreibungsämter lokal oder bezirksweise organisiert sind, gibt ein Auszug aus dem Betreibungsregister nur Auskunft über jene Betreibungen, die auf dem Betreibungsamt des betreffenden Wohnorts eingeleitet wurden. Hat jemand innerhalb der letzten fünf Jahre den Wohnort gewechselt, so müssen auf zwei oder mehreren Betreibungsämtern Auskünfte verlangt werden. |
Eine Betreibungsauskunft kann aus Datenschutzgründen nicht telefonisch erteilt werden, weil die Berechtigung an der Auskunft nicht überprüft werden kann. Vielmehr muss der Betreibungsauszug persönlich (telefonisch oder via Internet) angefordert werden. Die Auskunft ist kostenpflichtig. Die Kosten für einen Auszug belaufen sich auf Fr. 17.00 (bei Versand per Rechnung + Fr. 6.00). Handelt es sich um einen Betreibungsauszug einer anderen Person, so muss ein Einsichtsinteresse geltend gemacht werden. Ein solches ist insbesondere gegeben, wenn jemand die Kreditwürdigkeit von Vertragspartnern abklären will. Der Interessennachweis ist durch Verträge, Offerten, Bestellscheine und dergleichen zu erbringen. |